2180 ff.). Die Berufungserklärungen datieren vom 23. Februar 2023 (pag. 2326 ff. [Beschuldigter 1]), 24. Februar 2023 (pag. 2331 ff. [Beschuldigter 2]), 28. Februar 2023 (pag. 2337 ff. [Beschuldigter 3]) und gingen frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 verzichtete K.________ auf die Berufung und führte aus, dass sie allerdings die Ausdehnung allfälliger gutheissender Rechtsmittelentscheide auf sie als Gehilfin begehre (pag. 2335). Am 5. April 2023 wurde daher das Verfahren betreffend K.________ als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben (pag. 2354 ff.).