In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz K.________ zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 4’000.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, zur Bezahlung einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zehn Tage sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Ver- 3 fahrenskosten im Umfang von CHF 1'154.00. Schliesslich wurde über das Schicksal des beschlagnahmten Geldbetrages befunden (pag. 2157 f.).