durch Erwerb, Besitz und Veräussern von 110 Ecstasy-Pillen. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten 3 zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 65 Tagen an die zu vollziehende Teilstrafe sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 14'948.00. Weiter bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 durch Rechtsanwalt L.________ (für die Dauer vom 29. No-