_ durch Erwerb, Besitz und Veräussern von 110 Ecstasy-Pillen, schuldig erklärt. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten 2 zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 65 Tagen an die zu vollziehende Teilstrafe sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 15'848.00. Weiter bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 durch Rechtsanwältin Dr. D._____