19 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 8. November 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ unter Auferlegung der anteilmässigen Verfahrenskosten von CHF 900.00 an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2'800.20 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte an A.________ von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 29. Dezember 2021 bis am 3. Januar 2022 in D.________, freigesprochen wurde.