429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten und Entschädigungsansprüche der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung von CHF 2'800.20 wird demnach vollständig mit der Forderung betreffend die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und teilweise mit der Forderung aus den oberinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Zufolge des vollständigen Unterliegens des Beschuldigten ist für das oberinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung auszusprechen.