23. Entschädigung 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten infolge des Freispruchs wegen Sachbeschädigung eine Entschädigung von CHF 2'800.20 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ausgerichtet (pag. 208). Diese Entschädigung wurde rechtskräftig. Zufolge der oberinstanzlichen Schuldsprüche ist für das erstinstanzliche Verfahren keine weitere Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO).