18 telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die Verfahrenskosten für das mündliche Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’500.00 bestimmt. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einen Freispruch und ist somit vollständig unterlegen. In der Folge hat er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen.