Diese Ausscheidung der Verfahrenskosten ist rechtskräftig. Die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'700.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (pag. 208, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung.). Nachdem der Beschuldigte auch oberinstanzlich schuldig gesprochen wurde, hat er diese Verfahrenskosten zu tragen. 22. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit-