21. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 2'600.00 bestimmt. Davon hat sie einen Anteil von CHF 900.00 auf den Freispruch wegen Sachbeschädigung ausgeschieden und diese Kosten dem Kanton Bern auferlegt. Diese Ausscheidung der Verfahrenskosten ist rechtskräftig.