28 TSchG) eine Busse ausgesprochen worden wäre. Es ist deshalb angezeigt, gemäss der Vorinstanz und im Sinne eines «Denkzettels» von den insgesamt 45 Strafeinheiten neun Strafeinheiten als Verbindungsbusse auszusprechen. 20.7 Fazit Der Beschuldigte wird demnach zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'080.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wird er mit einer Verbindungsbusse von CHF 270.00 belegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf neun Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung