42 Abs. 1 StGB). Auch bezüglich der Frage des bedingten Vollzugs ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist. Dies ist mit Blick auf die bisherige Straffreiheit und die geordneten Lebensverhältnisse des Beschuldigten denn auch angezeigt. 20.6 Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden.