Im oberinstanzlichen Verfahrens ergaben sich diesbezüglich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse (pag. 246 ff. und pag. 256 ff.). Die Ausführungen der Vorinstanz sind weiterhin aktuell und die Täterkomponente wird auch oberinstanzlich neutral bewertet. 20.3 Verschlechterungsverbot Nach dem Gesagten wäre vorliegend eine Geldstrafe von 90 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots darf die Strafe jedoch nicht über die von der Vorinstanz gesprochenen 45 Strafeinheiten hinausgehen. Die Geldstrafe von 45 Strafeinheiten ist damit zu bestätigen. 20.4 Tagessatzhöhe