Der Beschuldigte bestreitet die Katzen mutwillig getötet zu haben und rechtfertigt sein Handeln mit einer Notlage. Darin ist entsprechend weder ein Geständnis noch Einsicht oder Reue ersichtlich. Die Bestreitung der Tat fällt als straffreie Selbstbegünstigung jedoch auch nicht negativ ins Gewicht. Das gesamte Verhalten der Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich neutral aus. 16 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche eine besondere Strafempfindlichkeit und damit mildernde Umstände zu begründen vermögen.