Ein Geständnis ist darin jedoch nicht oder allenfalls nur teilweise zu erblicken, zumal dieser Umstand erst von der Verteidigung in der Einsprachebegründung zum Strafbefehl vorgebracht wurde. Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. Urteil BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2.). Der Beschuldigte bestreitet die Katzen mutwillig getötet zu haben und rechtfertigt sein Handeln mit einer Notlage.