Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren und nach der Tat ist grundsätzlich korrekt. Der Beschuldigte gibt zwar zu sieben Katzen getötet zu haben und dass dies emotional schwierig gewesen sei. Ein Geständnis ist darin jedoch nicht oder allenfalls nur teilweise zu erblicken, zumal dieser Umstand erst von der Verteidigung in der Einsprachebegründung zum Strafbefehl vorgebracht wurde.