Aufgrund des engen Zusammenhangs der Tatbegehungen wird ein tiefer Asperationsfaktor von lediglich einem Drittel, ausmachend 10 Strafeinheiten pro weitere Tötung, angewendet. Dies ergibt eine Gesamtstrafe von 90 Strafeinheiten (30 Strafeinheiten + [6 x 10 Strafeinheiten]). 20.2 Täterkomponente Betreffend Täterkomponenten kann die Vorinstanz zitiert werden (pag. 205, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zum Vorleben des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er nicht vorbestraft ist (pag. 19). Die persönlichen Verhältnisse gestalten sich ansonsten eher unauffällig. Der Beschuldigte ist I._____