20. Gesamtstrafe 20.1 Asperation Der Beschuldigte wird für jede Tatbegehung mit einer Geldstrafe sanktioniert, weshalb mit den einzelnen Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die Strafe von 30 Strafeinheiten für die erste Tötung bildet dabei die Einsatzstrafe. Diese Strafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren Tatbegehungen angemessen zu erhöhen. Aufgrund des engen Zusammenhangs der Tatbegehungen wird ein tiefer Asperationsfaktor von lediglich einem Drittel, ausmachend 10 Strafeinheiten pro weitere Tötung, angewendet.