26 Abs. 1 Bst. b TSchG. Zur Orientierung dienen jedoch die empfohlenen Strafhöhen für die Misshandlung eines Tieres (10- 40 Strafeinheiten; VBRS-Richtlinien, S. 54) und für das Aussetzen oder Zurücklassen mit Entledigungsabsicht (60 Strafeinheiten; VBRS-Richtlinien, S. 55). Mit Blick auf den Strafrahmen, die angesprochenen Empfehlungen der VBRS- Richtlinien sowie dem vergleichsweise leichten Verschulden erscheint pro Tötung jeder Katze eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen.