In der Art und Weise seines Vorgehens ist keine besondere Verwerflichkeit erkennbar, welche das Tatverschulden erhöhen würde. 19.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat direkt vorsätzlich gehandelt. Er hat die einzelnen Katzen aus Bequemlichkeit erschossen, weil es die schnellste und günstigste Lösung war, um die Katzenpopulation auf dem Bauernhof zu dezimieren. Er handelte damit mutwillig, was an sich tatbestandsimmanent ist. Innerhalb der Mutwilligkeit ist sein Verschulden jedoch vergleichsweise leicht zu bewerten. Wie im Zusammenhang mit dem Notstand ausführlich begründet, war sein Handeln vermeidbar: