19. Tatverschulden 19.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte erschoss die einzelnen Katzen, indem er sie unverzüglich und ohne Schmerzen oder Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzte. Innerhalb des Tatbestands (Art. 26 Abs. 1 Bst. b TschG: «Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet») sind damit deutlich schwerwiegendere Rechtsgutsverletzungen denkbar, insbesondere wenn dem Tier vor der Tötung Leid zugefügt wird. In der Art und Weise seines Vorgehens ist keine besondere Verwerflichkeit erkennbar, welche das Tatverschulden erhöhen würde.