Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass es einer Freiheitsstrafe bedarf, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, oder dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Auch mit Blick auf das Tatverschulden erscheint es vorliegend nicht angezeigt, vom Grundsatz abzuweichen, wonach die Geldstrafe als mildere Sanktion Vorrang hat gegenüber der Freiheitsstrafe.