Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot ist auch oberinstanzlich auf eine Geldstrafe zu erkennen. Die Geldstrafe ist vorliegend denn auch die geeignete Strafart: Der Beschuldigte war bisher strafrechtlich nicht bekannt und befindet sich in geregelten beruflichen, finanziellen und familiären Verhältnissen. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass es einer Freiheitsstrafe bedarf, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, oder dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann.