Nr. 17, Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Im Bereich von Strafen bis zu 180 Strafeinheiten kann das Gericht unter den Voraussetzungen von Art. 41 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen. Tierquälerei wird gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b TSchG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot ist auch oberinstanzlich auf eine Geldstrafe zu erkennen.