17. Vorgehen und Methodik Der Beschuldigte hat mehrfach dasselbe Delikt begangen, wobei die einzelnen Handlungen pro Tier individualisierbar sind. Obwohl der Beschuldigte dabei jeweils denselben Tatbestand erfüllt hat, ist deshalb in einem ersten Schritt nach der konkreten Methode für jede einzelne Tatbegehung eine Strafe zu bestimmen. Danach wird mit den Strafen der gleichen Strafart in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet.