15.4 Fazit Der Beschuldigte kann sich nicht auf einen Notstand berufen, um die Tötung der Katzen zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Andere Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Demzufolge hat sich der Beschuldigte der Tierquälerei, begangen in der Zeit vom 29. Dezember 2021 bis am 3. Januar 2022 in D.________, schuldig gemacht. Da mehrere Tiere durch die Tathandlung betroffen wurden, ist von einer Mehrfachbegehung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.2). IV. Strafzumessung