Damit schliesst sich die Kammer im Ergebnis den Überlegungen der Vorinstanz an, welche die Vorbringen des Beschuldigten zum Notstand im Rahmen der Tatbestandsmässigkeit diskutiert hat (pag. 202 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu präzisieren ist dabei einzig, dass dem Beschuldigten die Berufung auf einen Notstand nicht deshalb verwehrt ist, weil er die Situation selbst verschuldet habe. Der entsprechende Ausschluss ist mit der StGB-Revision 2002 fallen gelassen worden. 15.4 Fazit Der Beschuldigte kann sich nicht auf einen Notstand berufen, um die Tötung der Katzen zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.