Die vom Beschuldigten vorgebrachten Gefahren, die von den Katzen auf seinem Bauernhof ausgegangen seien, vermögen damit keine im Tatzeitpunkt unmittelbare Notstandslage zu begründen. Nachdem der Beschuldigte bis in den Sommer 2021 zugewartet hatte, um wesentliche Massnahmen gegen die zahlreichen Katzen zu ergreifen, war ihm zumutbar, die Situation auch noch auszuhalten, bis die weniger raschen, aber milderen Massnahmen Wirkung zeigten. Damit schliesst sich die Kammer im Ergebnis den Überlegungen der Vorinstanz an, welche die Vorbringen des Beschuldigten zum Notstand im Rahmen der Tatbestandsmässigkeit diskutiert hat (pag.