_ geboren, mithin in einer Zeit, in der der Beschuldigte bereits als Pächter auf dem Betrieb tätig war. Er hätte somit zweifellos etwas gegen die von den Katzen ausgehende Gefahr unternommen, wenn er diese während den Schwangerschaften oder im Kleinkindalter seiner Kinder tatsächlich als unmittelbar drohend wahrgenommen hätte. Eine zeitliche Dringlichkeit ergibt sich schliesslich auch nicht aus der Intervention aus der