Hätte der Beschuldigte den Bauernbetrieb und damit – in den Worten der Verteidigung – seine Existenzgrundlage ernsthaft bedroht gesehen, hätte er sich als Pächter des Betriebs trotz der Anwesenheit seines Vaters bereits in der Zeit ab 2017 um das Problem gekümmert. Dasselbe gilt in Bezug auf die Gefahr für die (ungeborenen) Kinder aufgrund des Erregers Toxoplasma gondii: Die Kinder des Beschuldigten wurden in den Jahren .________ und .________ geboren, mithin in einer Zeit, in der der Beschuldigte bereits als Pächter auf dem Betrieb tätig war.