Wie bereits vor der Vorinstanz brachte der Beschuldigte auch oberinstanzlich diverse Gefahren vor, die von der Katzenpopulation ausgegangen sei. Dabei gelang es ihm jedoch nicht, die für die Begründung einer Notstandslage notwendige Unmittelbarkeit dieser Gefahren aufzuzeigen. Die Situation mit den Katzen bestand unbestrittenermassen schon lange und war sowohl beim Beschuldigten wie auch bei der Nachbarschaft bekannt. Damit geht einher, dass auch die vom Beschuldigten geltend gemachten Risiken für Mensch und Tier auf dem Landwirtschaftsbetrieb bereits seit mehreren Jahren vorhanden waren.