zu Art. 17). Mit der Revision des StGB 2002 wurde die Vorschrift, dass die Gefahr nicht selbst verschuldet sein darf, auf Kritik der herrschenden Lehre fallengelassen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 2005 f.; NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N 15 zu Art. 17). 15.3 Erwägungen der Kammer Wie bereits vor der Vorinstanz brachte der Beschuldigte auch oberinstanzlich diverse Gefahren vor, die von der Katzenpopulation ausgegangen sei.