Gleichgültig bleibt, ob die Gefahr für das Rechtsgut von einem Menschen oder von einer Naturgewalt ausgeht. Ebenso wie bei der Notwehr kommt nur eine Gefahr für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter in Betracht. Ob eine Gefahr vorliegt, ist (anders als beim «Angriff» der Notwehr) schon begrifflich notwendig Gegenstand eines Prognoseurteils, also ex ante zu bestimmen. Massstab der Beurteilung ist das hypothetische ex-ante-Urteil eines verständigen Dritten in der Lage des Täters. Unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Es muss «un danger qui