Der Beschuldigte hat damit den objektiven Tatbestand der Tierquälerei durch mutwillige Tötung erfüllt. Er hat die Katzen im Wissen um alternative Möglichkeiten willentlich getötet und damit vorsätzlich gehandelt. Der subjektive Tatbestand des Art. 26 Abs. 1 Bst. b TSchG ist damit ebenfalls erfüllt.