So wurde etwa ein Hundehalter wegen Tierquälerei verurteilt, der seinen neun Monate alten Hund von einem Metzger (tierschutzkonform) hatte töten lassen, weil er mit der Haltung des Tieres überfordert war. Die Tötung war zwar nicht qualvoll erfolgt, der Täter hatte jedoch aus einer Trotzreaktion heraus gehandelt, indem er das Tier töten liess, obwohl Nachbarn und Tierschutzorganisationen Hilfe und Unterstützung bei der Haltung oder allfälligen Umplatzierung des Hundes angeboten hatten (Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. Oktober 2014 [TIR-Datenbank: BE14/163]; vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 168, Fn. 871).