Er handelte damit aus Bequemlichkeit, weil ihm der Aufwand, die Katzenpopulation mit milderen Mittel zu kontrollieren, zu gross und die erforderliche Zeitdauer zu lang war. Die Tötung von Tieren aus Bequemlichkeit erfüllt den Begriff des Mutwillens. Dies hält einem Vergleich mit der tierschutzrechtlichen Praxis stand. So wurde etwa ein Hundehalter wegen Tierquälerei verurteilt, der seinen neun Monate alten Hund von einem Metzger (tierschutzkonform) hatte töten lassen, weil er mit der Haltung des Tieres überfordert war.