14. Tatbestandsmässigkeit Der Beschuldigte hat durch Erschiessen sieben Katzen getötet. Damit bewegt er sich im Anwendungsbereich von Art. 26 Abs. 1 Bst. b TSchG sowie Art. 16 Abs. 2 Bst. c TschV, auch wenn das Töten der Tiere per se den Tatbestand noch nicht erfüllt. Fraglich ist, ob der Beschuldigten mit seinem Vorgehen den Begriff des «Mutwillens» erfüllt hat. Dies ist nach Ansicht der Kammer aus folgenden Gründen der Fall: Entgegen der Ausführungen der Verteidigung handelte es sich bei den getöteten Tieren nicht um wilde Katzen, die sich «rund um den Hof niedergelassen hatten».