Nach geltendem Schweizer Recht ist aber – im Unterschied zur Regelung in Deutschland (und auch Österreich), wo für die Tötung von Tieren ein vernünftiger Grund verlangt wird und die Tiertötung ohne Rechtfertigung verboten ist – ein vernünftiger Grund für die Tötung nicht verlangt. Die Tötung eines Tieres ist in der Schweiz damit grundsätzlich nicht rechtfertigungsbedürftig (vgl. dazu BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 67 ff.).