ANTOINE F., Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz [aus dem Jahr 1986], N 5 zu Art. 22) bzw. für «Mutwillen» kennzeichnend scheine das «Fehlen jedes vernünftigen Grundes für die Tat» (vgl. KUNZ, Tierrecht der Schweiz, § 16 Fn. 197 zu Rz. 85, mit diesbezüglichem Verweis auf VOGEL-ETIENNE, Der bundesstrafrechtliche Tierschutz, Diss. aus dem Jahr 1980). Nach geltendem Schweizer Recht ist aber – im Unterschied zur Regelung in Deutschland (und auch Österreich), wo für die Tötung von Tieren ein vernünftiger Grund verlangt wird und die Tiertötung ohne Rechtfertigung verboten ist – ein vernünftiger Grund für die Tötung nicht verlangt.