Genf 2019, S. 165 ff.). Weil für die Subsumtion unter den Begriff des Mutwillens nicht die Art der Tötung, sondern das ihr zugrundeliegende Motiv entscheidend ist, weist der Tatbestand Parallelen zum Verbot der Tötung ohne vernünftigen Grund im deutschen Recht auf (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 166). Entsprechend wird in der Lehre teilweise die Meinung vertreten, die mutwillige Tiertötung sei gekennzeichnet durch das Fehlen eines vernünftigen Grundes für die Tat (vgl. KÜNZLI, a.a.O., S. 53 mit Verweis auf GOETSCHEL ANTOINE F., Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz [aus dem Jahr 1986], N 5 zu Art.