9 Zufügen von Schmerzen oder Leiden bei der mutwilligen Tötung nicht erforderlich. Der Tatbestand kann somit auch im Rahmen der fachgerechten Euthanasie erfüllt sein, wenn diese aus einem verwerflichen Motiv erfolgt (vgl. zum Ganzen: KÜNZLI, Stellung des Tieres im Strafrecht, im Strafprozessrecht und in der Kriminologie, Schriften zum Tier im Recht/Band 20, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 53 f. und BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 165 ff.).