Dies ist etwa der Fall, wenn jemand aus purer Freude auf Tiere schiesst oder den Hund oder die Katze des Nachbarn tötet, weil er sich über deren Kot im Garten ärgert oder sich aus einem anderen Grund am Tierhalter rächen will. KUNZ nennt als weiteres Beispiel das Töten von wildernden Hunden und von streunenden Katzen zwecks Verzehrs von Hunde- oder von Katzenfleisch (KUNZ, a.a.O., § 16 Rz. 85/86). Unter dem Aspekt des Mutwillens ist auch das Töten von Tieren aus Aberglaube, Brauchtum oder Tradition, zu Unterhaltungszwecken, für Werbe-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder als Ausdrucksform von «Kunst» zu prüfen.