179septies StGB wird unter Mutwillen unüberlegtes, leichtfertiges oder bedenkenloses Handeln verstanden, mit dem Ziel, eine momentane Laune zu befriedigen (BGE 121 IV 131 E. 5b). Von einer mutwilligen Tötung wird gesprochen, wenn der Täter aus einem verwerflichen Beweggrund oder besonders rücksichtslos handelt, beispielsweise aus Trotz, Gemeinheit, Gefühl- und Mitleidlosigkeit, Übermut, Gedankenlosigkeit oder aus einer momentanen Laune heraus.