Nicht der Tod eines Tieres an sich, jedoch die Intention des Handelnden oder die Art der Tötung können rechtswidrig sein. Ausdrücklich verboten ist die Tiertötung, wenn sie auf qualvolle Weise oder aus Mutwillen erfolgt (Art. 26 Abs. 1 Bst. b TschG; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 525 vom 17. März 2017 E. 7). Wie der Begriff des «Mutwillens» auszulegen ist, ergibt sich aus den Materialien zum Tierschutzgesetz nicht. Gemäss der von der Vorinstanz zitierten Literatur und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum früheren Art. 179septies