1 TSchG vielmehr der Schutz der Tierwürde einerseits und des Wohlergehens der Tiere andererseits, also sozusagen ein «Lebensschutz light». Das tierische Leben als solches soll hingegen de lege lata nicht geschützt werden (KUNZ, Tierrecht der Schweiz, 1. Auf., Basel 2023, § 11, Rz. 18/19). Der Grund dafür, dass der Gesetzgeber keinen grundsätzlichen Anspruch des Tieres auf Leben anerkennt, liegt in den vielfältigen menschlichen Nutzungsansprüchen, mit denen die Tötung der Tiere zumindest teilweise untrennbar verbunden ist. Nicht der Tod eines Tieres an sich, jedoch die Intention des Handelnden oder die Art der Tötung können rechtswidrig sein.