Dies ist beispielsweise in Deutschland der Fall, dessen Tierschutzgesetz explizit festhält: «Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen» (§ 1 des deutschen Tierschutzgesetzes [TierSchG]). Im Tierschutzrecht der Schweiz wird kein allgemeiner Lebensschutz bzw. kein «Recht auf Leben» für Tiere anerkannt. Bezweckt wird gemäss Art. 1 TSchG vielmehr der Schutz der Tierwürde einerseits und des Wohlergehens der Tiere andererseits, also sozusagen ein «Lebensschutz light».