Die Kammer erachtet die Aussagen der beiden Nachbarn E.________ und F.________ zur Situation der Katzen als glaubhaft, so etwa die Beschreibung von F.________: «Das Ganze ist eine Altlast und beginnt schon viel früher. Es hängt mit seinem Vater zusammen. Mir kam es so vor, als hätte man einen Bauernhof und dazu gehörten halt die Katzen, aber darum kümmern wollte man sich nicht» (pag. 105 Z. 21 ff.). Gestützt auf die Aussagen von F.________ erachtet es die Kammer auch als erstellt, dass der Vater des Beschuldigten die Tiere teilweise gefüttert hatte (pag. 107 Z. 12 f.).