5 Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer gestützt darauf als erstellt, dass der Beschuldigte die sieben Katzen erschossen hat. Hingegen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass mangels weiterer Hinweise zum Tötungsvorgang in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon auszugehen ist, der Beschuldigte habe die Katzen gezielt und ohne Verursachung von unnötigen Schmerzen oder Leiden getötet und damit in einen «Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit» versetzt. 11.2 Vorgeschichte und Beweggründe