als glaubhaft. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb F.________ so kurz nach den Geschehnissen gegenüber der Polizei ein Gespräch mit dem Beschuldigten hätte wiedergegeben sollen, wenn dieses so nicht stattgefunden hätte. Erst recht nicht, weil F.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung offensichtlich versuchte, die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten durch zurückhaltende Aussagen zu relativieren (vgl. pag. 105 Z. 21, pag. 106 Z. 32 und pag. 107 Z. 35). F.________ war es spürbar (und nachvollziehbar) unangenehm, vor Gericht belastende Aussagen gegenüber einem Nachbar zu machen (vgl. auch Verbal vom 9. September 2022;