105 Z. 43 ff.). Der Beschuldigte habe ihm nicht direkt gesagt, was mit den Katzen gewesen sei. Man müsse ihn selbst fragen, was mit den Katzen passiert sei (pag. 106 Z. 42). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach der Beschuldigte ihm gesagt habe, er habe die Katzen erschossen, gab er dann allerdings an, er könne diese Aussage bestätigen, das «werde so sein» (pag. 106 Z. 46). Die Kammer erachtet die Aussagen von F.________ als glaubhaft.